(Ein-)Berufung!
Nach etlichen Zeiten heute in der Post: Berufung zum Beisitzer und Einberufung bei/zur der Europa- und Kommunalwahl! Interessant dabei ist natürlich die Verschwiegenheitsklausel in doppelter Hinsicht
§10 Abs. 2 BWG
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. .
Hinweise für Wahlvorstände zur Europawahl
Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit in kei-
ner Hinsicht auf die Wahlentscheidung der Wähler Einfluss nehmen. Aus
diesem Grunde dürfen zum Beispiel die Mitglieder der Wahlvorstände
während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit kein sichtbares Zeichen tragen,
das in irgendeiner Weise auf ihre politische Grundeinstellung hinweisen
könnte.
Also doch kein “Lass’ knacken Diebold” T-Shirt an dem Tag tragen
!
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